Strafzettel auf Parkflächen: Was ist eigentlich rechtlich erlaubt?
Keine Frage, Strafzettel sind ein Ärgernis. Und sicher gibt es keinen Autofahrer, der nicht schon das eine oder andere Ticket hinter seinem Scheibenwischer vorgefunden hat. Einmal kurz beim Bäcker reingehuscht und vorher auf den Weg zum Parkautomaten verzichtet, schon kann man sich manchmal über ungeplante Extrakosten ärgern. Doch nicht immer stammt der Strafzettel vom Ordnungsamt: Auf privaten Parkflächen haben die jeweiligen Eigentümer das Hausrecht. Dieses schließt auch private Strafzettel ganz offiziell mit ein. Jedenfalls dann, wenn einige Aspekte berücksichtigt wurden.
Knöllchen auf kostenlosem Parkplatz: Was soll das?
Auf den Parkflächen von Supermärkten und anderen Einzelhändlern dürfen Kunden meistens kostenlos parken. Allerdings verursacht die Bewirtschaftung des Parkplatzes laufende Kosten, etwa für die Instandhaltung, Beleuchtung und die Reinigung beziehungsweise den Winterdienst. Für die eigenen Kunden übernehmen die Einzelhändler diese Kosten gerne, nicht jedoch für unberechtigte Fremd- beziehungsweise Dauerparker. Aus diesem Grunde haben sich die meisten dieser Parkflächenbetreiber für eine Lösung entschieden, mit der alle Beteiligten gut leben können: Der Parkplatz steht zwar kostenlos zur Verfügung, allerdings nur für eine maximale Parkdauer. Diese muss auf Beschilderungen deutlich abzulesen und so bemessen sein, dass man auch einen Großeinkauf bequem erledigen kann. Wer seine Parkscheibe vergisst oder die Stellfläche als Dauerparkplatz betrachtet, muss eine Gebühr für seinen Parkverstoß zahlen. Die zugrundeliegenden Parkbedingungen müssen durch die Parkplatznutzer einsehbar sein.
Wann darf ein privater Strafzettel ausgestellt werden?
Auch wenn auf Parkplätzen immer wieder auf die einzuhaltenden Regeln der StVO hingewiesen wird, ist diese nicht maßgeblich für die Ahndung von Parkverstößen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Vertragsstrafe: Der Einzelhändler beziehungsweise Parkflächenbetreiber stellt Parkplätze zur Verfügung. Wer eine solche Stellfläche nutzt, erklärt sich auf diese Weise mit den zugrundeliegenden Vertrags- und Einstellbedingungen einverstanden. Eine ausreichend großflächige, gut lesbare Beschilderung ist dafür unabdingbar.
Autofahrer, die nach der Parkplatznutzung einen Strafzettel am Auto vorfinden oder einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung erhalten und diesen für nicht berechtigt halten, können sich mit dem Kundenservice der Parkfirma in Verbindung setzen. Seriöse Parkplatzbetreiber erkennt man unter anderem an einer guten Erreichbarkeit über verschiedene Kanäle, wie z.B. Telefon und E-Mail.
Haben die Parkplatzbetreiber freie Hand in Bezug auf die Parkbedingungen?
Die Betreiber von Parkflächen haben weitreichende Vollmachten in Bezug auf die Parkbedingungen. Allerdings müssen diese erstens deutlich beschildert sein. Zweitens dürfen sie nicht gegen geltendes Recht und Gesetz verstoßen und müssen angemessen sein. Da insbesondere die letztgenannte Bedingung unterschiedlich ausgelegt werden kann, gibt es hierzu eine weitreichende Rechtsprechung, an welcher sich die zuzahlenden Vertragsstrafen orientieren. Private Parkflächenbetreiber können hierüber frei entscheiden, die genaue Höhe der im Fall des Falles zu zahlenden Vertragsstrafe muss aber mit den Parkbedingungen genannt werden.
Ist es zulässig, dass Autos auf Supermarktparkplätzen abgeschleppt werden?
Sofern dies aus Hinweisschildern eindeutig hervorgeht, ist es tatsächlich zulässig, dass Autos abgeschleppt oder mit einer Parkkralle versehen werden. Allerdings gilt dies den meisten Parkplatzbetreibern lediglich als Ultima Ratio: Einzelhändler sind um ihren guten Ruf bemüht und zeigen sich in der Praxis erst einmal von der kulanten Seite. Das ist allerdings kein Freifahrt- beziehungsweise Freiparkschein, die Großzügigkeit hat also ihre Grenzen. Und es wird nicht nur abgeschleppt, auch die dafür anfallenden Kosten sind durch den Verursacher zu tragen. Zwar sind die Kosten durch ein BGH-Urteil von 2014 bei 175 Euro gedeckelt. Außerdem ist festgelegt: Wenn ausreichend freie Parkplätze vorhanden sind, dürfen Falschparker nicht abgeschleppt werden. In einem solchen Fall muss jedoch kein Parkverstoß geduldet werden und es können Parkverstöße oder auch Ventilwächter o. Ä. eingesetzt werden.
Wer haftet für den Parkverstoß, der Fahrer oder der Halter des Fahrzeugs?
Durch die Nutzung der Parkfläche geht die Fahrerin beziehungsweise der Fahrer des Fahrzeugs einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Parkplatzbetreiber ein – unabhängig davon, wem das Auto gehört. Handelt es sich bei dem Fahrer und dem Halter nicht um dieselbe Person, muss der Fahrzeughalter die anfallende Vertragsstrafe und mögliche Rechtsfolgekosten nicht übernehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er erklärt, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt auf dem Parkplatz geparkt haben kann. Will oder kann er hierzu keine Angaben machen, so wird der Halter des Autos in Regress genommen.
Fair parkt es sich besser!
Betreiber von Supermärkten und andere Einzelhändler freuen sich über zufriedene Kunden. Geld verdienen möchten diese Unternehmen mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die nichts mit dem Parkplatz zu tun haben. Deshalb liegt es auf der Hand, dass sich alle an die Spielregeln halten müssen. Die einzulegende Parkscheibe ist ein klassisches Mittel, um die maximale Parkdauer zu begrenzen. Eine bessere und moderne Möglichkeit bietet sich auf Parkplätzen mit Kennzeichenscan. Hier wird die genaue Parkzeit ermittelt und nur echte Falschparker werden zur Kasse gebeten. Ein Vergessen der Parkscheibe kann so z.B. nicht mehr vorkommen. Sollte ein Einkauf einmal länger gedauert haben, zeichnen sich kulante Parkraumbetreiber dadurch aus, dass Sie hier auch einmal ein Auge zudrücken.